Neue rechtliche Entwicklungen für das Textilrecycling

03.03.2008

 

Neue rechtliche Entwicklungen für das Textilrecycling

In diesem Zusammenhang sind die Diskussionen um die neue Abfall-Rahmenrichtlinie und die Mitteilung der Kommission an den Rat und das europäische Parlament vom 21. Februar 2007 zu behandeln.

 

Neue Abfall-Rahmenrichtlinie

Im Rahmen der Diskussion der neuen Abfall-Rahmenrichtlinie sind für das Alttextilrecycling die nachstehend aufgeführten Positionen interessant. Prinzipiell soll nunmehr die Überwachung der Abfälle von ihrem Entstehen bis zur endgültigen Beseitigung sichergestellt werden, weshalb künftig auch Sammelunternehmen, Transportbetriebe und Makler einer Genehmigungs- oder Meldepflicht sowie einer angemessenen Kontrolle unterworfen werden sollen.

 

Untauglicher Anhang Was Abfall im Sinne der Richtlinie ist, entscheidet sich nach wie vor am Begriff des

„Entledigens". AU das, wessen sich der Verbraucher tatsächlich entledigt, entledigen will oder auch

entledigen muss, ist Abfall, soweit es unter die in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführten Gruppen fällt.

Dieser Anhang taugte noch nie und ist leider nicht abgeschafft oder wenigstens verbessert worden.

Der Anhang 1 führt zwar Abfallgruppen auf, bestimmt dann allerdings unter Ziffer Q 16, dass Abfall auch

Stoffe oder Produkte aller Art sind, die nicht zu einer der in Q 1 bis Q 15 erwähnten Gruppen gehören.

Damit ist schlichtweg alles, dessen man sich entledigt, Abfall, was auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung so ausspricht, als er einen weiten Abfallbegriff bevorzugt.

In Artikel 3 der Richtlinie wird dann wieder die Hierarchie des Abfallrechts aufgenommen, wonach in erster Linie die Erzeugung von Abfällen verhütet oder verringert werden soll, in zweiter Linie verwertet werden soll, wobei der Verwertung die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie gleichgestellt ist, was für Alttextilien und ihren hohen Brennwert von Bedeutung sein kann, allerdings nichts wirklich Neues mit sich bringt, da dies auch in der alten Abfall-Rahmenrichtlinie ähnlich geregelt war. Ganz am Schluss dieser Hierarchie rangiert dann die Beseitigung.

Interessant ist Artikel 12, wonach Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern oder die für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen für andere sorgen (Händler oder Makler), bei den zuständigen Behörden gemeldet sein müssen, sofern sie nicht bereits bisher eine Genehmigung für ihre Tätigkeit benötigen.

Diese Festlegung könnte, richtig angewandt, zu mehr Transparenz in der Alttextilrecyclingbranche führen, insbesondere da nach Artikel 13 der Richtlinie die zuständigen Behörden die Unternehmen, Sammler, Makler etc. regelmäßig angemessen überprüfen sollen.

Dienstleistungsgebühr

Im Hinblick auf die Entwicklung in Frankreich hin zu einer Textilverordnung, basierend auf der Herstellerverantwortung sowie unserer Vorstellung einer Beteiligung des Verbrauchers als „Abfallhersteller" an den Entsorgungskosten sind interessante Passagen in der neuen Richtlinie enthalten.

In Ziffer 14 der Begründung der Richtlinie wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Teil der Kosten, der nicht durch die Verwertung der Abfälle gedeckt wird, entsprechend dem Verursacherprinzip getragen werden soll. Soweit die Stoffe

also nicht verwertet werden können, was zumindest für die sog. „Müllanteile" gilt, müsste also eine Kostentragungspflicht des Verursachers bestehen, wer auch immer in diesem Zusammenhang als Verursacher in Frage kommt.

Frankreich will weiter gefasste Kostenpflicht

Insoweit deckt Artikel 15 dieser Richtlinie nicht den vom FTR angedachten und in Frankreich bereits teilweise umgesetzten Weg ab, wonach nicht nur die Anteile zur Beseitigung kostenmäßig dem Verursacherprinzip unterliegen, sondern dass alles, was verwertet wird, also nicht als Second-Hand-Kleidung benutzt und weiter verwendet werden kann, einer Kostenpflicht unterliegt; mit anderen Worten: alle dem Recycling zur Verfügung gestellten Materialien. Dies ist in der Begründung wie auch im Text der französischen Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich so erwähnt. Die europäische Richtlinie geht nicht so weit, verbietet allerdings auch diese Ausdehnung nicht, so dass Artikel 15 die französische Gesetzesgrundlage für eine Textilverordnung nicht unwirksam machen und an europäischem Recht scheitern lassen dürfte.

Dies war im Übrigen auch in der alten Abfall-Rahmenrichtlinie in der Fassung von 1991 bereits so geregelt, während die ursprüngliche Richtlinie von 1975 noch vorsah, dass gemäß dem Verursacherprinzip die Kosten für die Beseitigung der Abfälle abzüglich des Ertrags einer etwaigen Abfallverwertung von den Abfallbesitzern zu tragen sei, die ihre Abfälle einem Sammelunternehmen übergeben und/oder den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren. Diese eher betriebswirtschaftliche Formulierung ist nun aufgegeben, und es wird einfach auf die Kosten zurückgegriffen, wie immer diese ermittelt werden.

Artikel 15 der Richtlinie definiert dann dieses Verursacherprinzip etwas näher, wonach die Kosten für die Beseitigung von Abfällen zu tragen sind entweder

• von dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen übergibt, und/oder